Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

BGB § 593b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

[ Auszug: Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend ... ]